Satzung

vom 5. Januar 1968

 

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 21. Juni 1971

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 28. Mai 1974

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 29. Mai 1979

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 4. Juni 1991

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 1995

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 2001

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 2. Juni 2012

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Satzung vom 2. Juni 2012
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Präambel

Der MNFT ist ein gemeinsames Organ der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen Deutschlands und koordiniert ihre Zusammenarbeit auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet.

 

§ 1 Der Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultätentag (MNFT)

(1) Der MNFT ist die Vereinigung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten, Fachbereiche und Abteilungen (im Folgenden Fakultäten genannt) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz Deutschlands angehören und ihren Beitritt zum MNFT erklärt haben. Der MNFT ist ein nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB.

 

(2) Die Fakultäten werden durch den Dekan oder die Dekanin als Delegierte(n) beim MNFT vertreten, die diese Aufgabe einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin übertragen können. Bundesweit sollen dabei die Fachrichtungen im MNFT gleichmäßig vertreten sein. Die Delegierten vertreten auch die Belange des MNFT bei ihren Fakultäten.

 

(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fakultäten, in denen mathematisch-naturwissenschaftliche Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitgliedes des MNFT. In diesem Fall wählen die Dekane eine(n) Delegierte(n) als stimmberechtigen Vertreter ihrer Universität. Die zusätzliche Entsendung weiterer, nicht-stimmberechtigter Vertreter der gleichen Universität ist möglich.

 

(4) Über die Aufnahme anderer Mitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung des MNFT mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag einer Fakultät.

 

§ 2 Aufgaben des MNFT

(1) Aufgabe des MNFT ist die Beratung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.

 

(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfakultäten wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.

 

(3) Als Vertretung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten arbeitet der MNFT mit dem Allgemeinen Fakultätentag, der Hochschulrektorenkonferenz und weiteren für Forschung und Lehre an den Hochschulen relevanten Institutionen zusammen. Er versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten.

 

§ 3 Organe des MNFT

(1) Die Organe des MNFT sind:

 

Die Delegiertenversammlung

Der Sprecher

Der Beirat

 

(2) Für besondere Aufgaben können Delegiertenversammlung oder Beirat Ausschüsse einsetzen. 

 

§ 4 Delegiertenversammlung des MNFT

(1) Die Delegiertenversammlung des MNFT besteht aus den Delegierten des MNFT nach § 1 (2). Sie tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel aber einmal im Jahr im Sommersemester. Sie muss zusammentreten, wenn dies der Beirat oder mindestens 6 Mitglieder fordern. Sie wird vom Sprecher einberufen.

 

(2) Die Tagesordnung soll mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem Mitglied beantragt worden ist. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

 

(4) Der Sprecher und die Beiratsmitglieder sind als solche stimmberechtigt.

 

§ 5 Beschlüsse der Delegiertenversammlung

(1) In der Delegiertenversammlung hat jedes anwesende Mitglied nach § 1 (3) eine Stimme.

 

(2) Die Delegiertenversammlung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 1 (4) und § 9 bleiben unberührt.

 

§ 6 Sprecher

(1) Der Sprecher wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Sprechers ist in der Regel sein Amtsvorgänger.

 

(2) Die Amtszeit des Sprechers beginnt am 1. Oktober.

 

(3) Der Sprecher ist während seiner Amtszeit nicht Delegierter seiner Hochschule.

 

(4) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte des MNFT, beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Beirates ein, leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den MNFT nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Beirates Vertreter anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er sorgt für die Protokolle die Delegiertenversammlung und versendet sie.

 

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Vertreter des Sprechers und 12 weiteren Mitgliedern, von denen jeweils zwei aus den sechs im MNFT vertretenen Fachrichtungen Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geowissenschaften und Pharmazie entstammen.

 

(2) Sofern es auf Bundesebene in den genannten Fachrichtungen Fachbereichskonferenzen gibt, sind deren Vorsitzende oder Sprecher kraft Amtes Mitglieder des MNFT -Beirats.

 

(3) Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei § 6 (1) und (2) entsprechend gelten. Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Beirat kann um bis zu drei weitere Vertreter anderer Organisationen ergänzt werden, mit denen der MNFT eng kooperieren möchte.

 

(5) Der Beirat hat die Aufgabe, den Sprecher bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.

 

(6) Ist ein Beiratsmitglied gleichzeitig Delegierter, so hat es seine Stimme als letzteres und nicht als Beiratsmitglied.

 

(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat vorzeitig aus, so bestellen Sprecher und Beirat ein kommissarisches Mitglied.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Begleichung laufender Kosten für den Geschäftsbetrieb erhebt der MNFT von ihren Mitgliedsfakultäten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung des MNFT beschlossen wird.

 

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens 4 Wochen nach Eingang der Beitragsrechnung zu entrichten.

 

(3) Die Rechte eines Mitglieds ruhen für das laufende Geschäftsjahr, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb von einer Nachfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet hat.

 

(4) Über die Einnahmen und Ausgaben ist in einer den steuerlichen Bestimmungen für einen nicht eingetragenen Idealverein entsprechenden Weise Buch zu führen. Die Bücher sind regelmäßig von ehrenamtlichen Kassenprüfern zu prüfen, die der Delegiertenversammlung über diese Prüfung Bericht erstatten.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder.

 

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.

 

(3) Die Satzungsänderung gilt nicht für die Delegiertenversammlung, auf der sie beschlossen wurde.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die MNFT-Plenarversammlung am 2. Juni 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 5. Januar 1968 mit 6 Änderungen durch Beschlüsse der Plenarversammlung vom 21. Juni 1971, 28. Mai 1974, 29. Mai 1979, 4. Juni 1991, 9. Juni 1995 und 9. Juni 2001.