Satzung

vom 5. Januar 1968

 

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 21. Juni 1971

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 28. Mai 1974

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 29. Mai 1979

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 4. Juni 1991

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 1995

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 9. Juni 2001

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am 2. Juni 2012

geändert durch Beschluß der Plenarversammlung am14. Juni 2025

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Satzung vom 14. Juni 2025
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Präambel

Der MNFT ist ein gemeinsames Organ der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen Deutschlands und koordiniert ihre Zusammenarbeit auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet.

 

I. Allgemeines

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Fakultätentag (MNFT).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des MNFT

  1. Zweck des MNFT ist die Beratung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
  2. Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfakultäten wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
  3. Als Vertretung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten arbeitet der MNFT mit dem Allgemeinen Fakultätentag, der Hochschulrektorenkonferenz und weiteren für Forschung und Lehre an den Hochschulen relevanten Institutionen zusammen. Er versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten.

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der MNFT ist die Vereinigung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten, Fachbereiche und Abteilungen (im Folgenden Fakultäten genannt) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, di der Hochschulrektorenkonferenz Deutschlands angehören und ihren Beitritt zum MNFT erklärt haben. Der MNFT ist ein nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB.
  2. Die Fakultäten werden durch den Dekan oder die Dekanin als Delegierte(n) beim MNFT vertreten, die diese Aufgabe einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin übertragen können. Delegierte vertreten auch die Belange des MNFT bei ihren Fakultäten.
  3. Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fakultäten, in denen mathematisch-naturwissenschaftliche Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung genau eines Mitgliedes des MNFT. In diesem Fall wählen die Dekane und Dekaninnen eine(n) Delegierte(n) als stimmberechtige(n) Vertreter(in) ihrer Universität. Die zusätzliche Entsendung weiterer, nicht-stimmberechtigter Vertreter(innen) der gleichen Universität ist möglich.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Fakultät von Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen werden, die der Hochschulrektorenkonferenz Deutschlands angehören.
  2. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Sprecher oder die Sprecherin zu richten. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Über die Aufnahme einer Fakultät entscheidet die Delegiertenversammlung des MNFT mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch  a. Austritt aus dem Verein
    a. Austritt aus dem Verein 
    b. Auflösung der Fakultät
    c. Streichung aus der Mitgliederliste
  2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Sprecher oder der Sprecherin des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über diesen Beschluss zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied in Textform zu informieren.
  4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere auch am Vereinsvermögen. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten. Eine Rückzahlung etwa voraus gezahlter Beträge erfolgt nicht.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Begleichung laufender Kosten für den Geschäftsbetrieb erhebt der MNFT von seinen Mitgliedsfakultäten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung des MNFT beschlossen wird.
  2. Im Jahr der Aufnahme besteht bereits die Beitragspflicht.
  3. Der Jahresbeitrag ist spätestens 4 Wochen nach Eingang der Beitragsrechnung zu entrichten.
  4. Die Rechte eines Mitglieds ruhen für das laufende Geschäftsjahr, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb von einer Nachfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet hat.

III. Die Organe des Vereins

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Delegiertenversammlung;
2. der Beirat;
3. das Leitungsteam und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.

§ 8 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Delegiertenversammlung des MNFT besteht aus den Delegierten des MNFT nach §3 Abs. 2. Sie tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel aber einmal im Jahr im Sommersemester. Sie muss zusammentreten, wenn dies der Beirat oder mindestens 6 Delegierte fordern. Sie wird vom Sprecher oder der Sprecherin einberufen.
  3. Die Delegiertenversammlung kann um weitere Personen anderer Organisationen ergänzt werden, mit denen der MNFT eng kooperieren möchte.
  4. Die Tagesordnung soll mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem oder einer Delegierten oder einem Mitglied des Leitungsteams beantragt worden ist. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. In der Delegiertenversammlung hat jedes anwesende Mitglied nach §3 Abs. 3 eine Stimme.
  7. Das Leitungsteam, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die Beiratsmitglieder sind als solche ebenfalls stimmberechtigt und haben jeweils 1 Stimme, Schatzmeister(in) und Beiratsmitglieder nur dann, wenn sie nicht das Stimmrecht ihrer Fakultät ausüben.
  8. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  9. Die Delegiertenversammlung wird vom Sprecher oder der Sprecherin geleitet. Bei seiner (ihrer) Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Leitungsteams geleitet. Unabhängig hiervon kann die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit eine(n) Versammlungsleiter(in) wählen. Der (die) Versammlungsleiter(in) bestimmt den (die) Protokollführer(in). Der (die) Versammlungsleiter(in) kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  10. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin.
  11. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  12. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung in Textform unter Angabe des Namens und einer Begründung beim Sprecher oder der Sprecherin eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der (die) Versammlungsleiter(in) hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  13. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  14. Die Delegiertenversammlung finden grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Der Beirat kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Delegiertenversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Leitungsteams haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  15. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Leitungsteam per Beschluss fest.
  16. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  17. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Delegiertenversammlung die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß. 

§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Leitungsteams
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  4. Entlastung des Leitungsteams und des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
  5. Beschlussfassung zur Beitragsregelung
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Leitungsteams sowie des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin
  7. Wahl von einem (einer) Kassenprüfer(in) und einem (einer) Stellvertreter(in)
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Delegiertenversammlung in die Zuständigkeit des Leitungsteams oder Beirats fallen.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, das Leitungsteam bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.
  2. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel aber zweimal im Jahr (im Sommersemester und im Wintersemester) und wird vom Sprecher oder der Sprecherin einberufen.
  3. Die Tagesordnung der Beiratssitzung soll mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem Beiratsmitglied beantragt worden ist. Durch Beschluss des Beirats können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
  5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Beirat wird vom Sprecher oder der Sprecherin geleitet. Bei seiner oder ihrer Verhinderung wird die Sitzung von einem anderen Mitglied des Leitungsteams geleitet. Unabhängig hiervon kann der Beirat mit einfacher Mehrheit eine(n) Sitzungsleiter(in) wählen. Der (die) Sitzungsleiter(in) bestimmt den (die) Protokollführer(in). Der (die) Sitzungsleiter(in) kann die Leitung der Sitzung auf eine andere Person übertragen.
  7. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Beiratssitzung auch durch elektronische Stimmabgabe.
  8. Über die Beschlüsse der Beiratssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  9. Der Beirat besteht aus dem Leitungsteam, dem (der) Schatzmeister(in) und weiteren Mitgliedern, von denen jeweils zwei aus den im MNFT vertretenen Fachrichtungen Biologie, Chemie, Geowissenschaften, Mathematik, Pharmazie und Physik entstammen.
  10. Sofern es auf Bundesebene in den genannten Fachrichtungen Fachbereichskonferenzen gibt, sind deren Vorsitzende oder Sprecher(innen) kraft Amtes Mitglieder des MNFT-Beirats.
  11. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeiten beginnen am 1. Oktober. Eine Wiederwahl ist möglich.
  12. Der Beirat kann um weitere Personen anderer Organisationen ergänzt werden, mit denen der MNFT eng kooperieren möchte.
  13. Ist ein Beiratsmitglied gleichzeitig Delegierte(r), so hat es seine Stimme als letztere(s) und nicht als Beiratsmitglied.
  14. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat vorzeitig aus, so bestellt das Leitungsteam ein kommissarisches Mitglied.

§ 11 Leitungsteam und Schatzmeister(in)

  1. Das Leitungsteam leitet den Verein im Sinne von §26 Abs. 1 BGB.
  2. Das Leitungsteam besteht aus dem Sprecher oder der Sprecherin, dem (der) Vorgänger(in) („Post-Sprecher(in)“) und dem (der) Nachfolger(in) („Pre-Sprecher(in)“).
  3. Sprecher(in), Pre-Sprecher(in), Post-Sprecher(in) und Schatzmeister(in) werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher oder die Sprecherin wird in der Regel von dem (der) vorherigen Sprecher(in) vertreten.
  4. Der Sprecher oder die Sprecherin soll rotierend aus den im MNFT vertretenen Fachrichtungen Biologie, Chemie, Geowissenschaften, Mathematik, Pharmazie und Physik entstammen.
  5. Die Amtszeiten des Leitungsteams sowie des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin beginnen am 1. Oktober.
  6. Die Mitglieder des Leitungsteams sind während ihrer Amtszeit nicht Delegierte ihrer Hochschule.
  7. Der Sprecher oder die Sprecherin führt die laufenden Geschäfte des MNFT, beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Beirates ein, leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den MNFT nach außen. Er oder sie ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Beirates Vertreter(innen) anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er oder sie sorgt für die Protokolle der Delegiertenversammlung und versendet sie. Er oder sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  8. Der (die) Schatzmeister(in) ist für die gesamten finanziellen Belange des Vereins zuständig. Er oder sie führt hierfür eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung durch.

§ 12 Beschlüsse und Protokolle

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung mit Ausnahme von §8 Abs. 10. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer oder Protokollführerin und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Änderungen der Satzung

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung kann die Abstimmung schriftlich erfolgen.
  3. Die Satzungsänderung gilt nicht für die Delegiertenversammlung, auf der sie beschlossen wurde.

§ 14 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Beirat ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen wie:
a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnungen

§ 15 Kassenprüfung

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist in einer Einnahmen- / Ausgabenrechnung entsprechenden Weise Buch zu führen. Die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen sind regelmäßig von einem (einer) ehrenamtlichen Kassenprüfer(in) zu prüfen. Der Delegiertenversammlung ist über diese Prüfung Bericht zu erstatten. Der (die) Kassenprüfende kann in der Delegiertenversammlung die Entlastung des Leitungsteams und des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin beantragen.
  2. Die Amtszeit des (der) Kassenprüfenden beträgt jeweils ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass das Leitungsteam qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Kassenführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Leitungsteam und dem Beirat angehören.

§ 16 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

§ 17 Bezahlte Mitarbeit

  1. Der Beirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 18 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:a. Name der Universität bzw. wissenschaftlichen Hochschule
    a. Name der Universität bzw. wissenschaftlichen Hochschule 
    b. Zuname, Vorname und Funktion der/des jeweiligen Delegierten
    c. Anschrift, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
  2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Zweck des Vereins dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Hierzu ist jeweils eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Delegiertenversammlung ist jedoch nur beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Falls die Delegiertenversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Sprecher oder die Sprecherin und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Vereine oder Vereinigungen, die ähnliche Zwecke wie der MNFT verfolgen und das Vermögen für diese Zwecke zu verwenden haben.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für dieselben Zwecke wie der MNFT zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 14.06.2025 in Bad Honnef beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.